Aktuelle Informationen zum Bürgerbegehren in der Gemeinde Kirchlinteln

25.07.2025

Aktuell läuft in der Gemeinde Kirchlinteln ein Bürgerbegehren zum Thema Vereinigungsbaulasten für Windenergieanlagen. Um möglichst viel Transparenz zu schaffen und auch die Meinung der CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde Kirchlinteln darzustellen, veröffentlichen wir die nachstehenden Informationen:

Bürgerbegehren: Fragestellung

Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Kirchlinteln keine weiteren Zustimmungen zu Vereinigungsbaulasten auf gemeindeeigenen Flurstücken erteilt, wenn diese der Errichtung von Windkraftanlagen dienen?"

Fristen:
Das Bürgerbegehren ist mit den erforderlichen 845 Unterschriften innerhalb von sechs Monaten, und somit bis spätestens zum 18.01.2026, in schriftlicher Form bei der Gemeinde einzureichen. Da der 18.01.2026 ein Sonntag ist, verlängert sich die gesetzliche Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Werktag, somit auf Montag, den 19.01.2026. Es sind nur Unterschriften gültig, die innerhalb der Frist abgegeben wurden und deren Unterzeichnende am Tag der Einreichung in der Gemeinde Kirchlinteln zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind.

Bürgerentscheid:
Werden die 845 gültigen Unterschriften eingereicht und die weiteren Anforderungen an ein zulässiges Bürgerbegehren erfüllt, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Der Ablauf entspricht im Prinzip dem einer Wahl. Der Bürgerentscheid würde an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden. Die Abstimmungsberechtigten sind vorab schriftlich zu informieren und die Briefwahlmöglichkeit muss gegeben sein. Die 17 Wahllokale wären einzurichten und zu besetzen. Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein auf den Stimmzetteln abgestimmt werden. Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.

Kostenschätzung:
Die Kommune erstellt eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen durch die Umsetzung der Sachentscheidung, die auch die Folgekosten berücksichtigen müssen. Die Kostenschätzung ist von den Vertretungsberechtigten in das Bürgerbegehren aufzunehmen, was auch erfolgt ist. Die Formulierung lautet:

„Die Einnahmeverluste der Gemeinde Kirchlinteln würden voraussichtlich rund 8.451.000 € betragen, sollten keine weiteren Vereinigungsbaulasten auf gemeindeeigenen Flächen erteilt werden dürfen. Die geschätzten Mindereinnahmen belaufen sich auf durchschnittlich 308.550 € pro Jahr und ergeben sich im Einzelnen wie folgt:
1. Wegfall der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG 2023: 147.500 €/Jahr
2. Wegfall der weiteren finanziellen Beteiligung nach NWindPVBetG: 73.750 €/Jahr
3. Wegfall der Pachteinnahmen: 23.300 €/Jahr
4. Wegfall der Gewerbesteuererträge: 64.000 €/Jahr
Dieser Schätzung liegt zugrunde, dass bis zu sieben Windenergieanlagen infolge der fehlenden Baulasten nicht realisiert werden könnten. Die Anlagenlaufzeit liegt – je nach Vorhaben – zwischen 25 und 30 Jahren.
Die zugrunde gelegten Daten beruhen auf Angaben der Vorhabenträger und Erfahrungswerten aus vergleichbaren Projekten. Die tatsächlichen Einnahmeverluste hängen von der Projektumsetzung, den Einspeisemengen und -Vergütungen und der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Umsetzung ab.“

Zum Vergleich: Um die geschätzten finanziellen Auswirkungen in Höhe von jährlich 308.550 Euro über eine Erhöhung der Grundsteuer auszugleichen, müssten die Grundsteuerhebesätze A und B um jeweils 16% erhöht werden (Grundsteuerhebesatzes A von 377 v.H. auf 437 v.H. und Grundsteuerhebesatzes B von 308 v.H. auf 357 v.H.).

Sperrfrist:
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens Windenergie hatten einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Stade und in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren gestellt. Bei dem Antrag wurde sich auf die Sperrwirkung eines zulässigen Bürgerbegehrens bezogen und beantragt, der Gemeinde Kirchlinteln aufzugeben, es zu unterlassen, zur Förderung des Ausbaus von Windenergieanlagen gemeindeeigene Grundstücke durch die Erteilung von Zustimmungen zu Abstandsbaulasten oder Vereinigungsbaulasten zu belasten.
Das Verwaltungsgericht Stade sowie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg haben per Beschluss den Antrag jeweils abgelehnt und festgestellt, dass keine Sperrwirkung eingetreten sei. Diese trete erst mit der Feststellung der Zulässigkeit insgesamt ein. Hierfür sind weitere Bestandteile die Voraussetzung, insbesondere die Einreichung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften.
Auch liegt kein begründeter Ausnahmefall vor. Hieran wären im Hinblick auf das Demokratieprinzip höchste Anforderungen zu stellen, da es ansonsten drei beliebigen Bürgern auch ohne jeglichen Rückhalt in der Bevölkerung möglich wäre, die Tätigkeit der gewählten Gremien auf Monate zu blockieren, hat das OVG in seiner Begründung ausgeführt.

 

+++

Gemeinsames Pressegespräch mit den Fraktionen CDU, SPD und Grünen im Gemeinderat - hier wird auch die Positionierung der CDU-Fraktion sehr deutlich, siehe Link unten.