2,8 Millionen Menschen über 14 Jahren engagieren sich in Niedersachsen ehrenamtlich. Eine beeindruckende Zahl und auch in unserer Gemeinde Kirchlinteln sind junge Erwachsene, Frauen und Männer in den vielen Vereinen oder Feuerwehren für das Gemeinwohl aktiv. Vor einer Woche hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, dass maßgebliche Verbesserungen für die Rahmenbedingungen in diesem Bereich vorsieht.
Die Initiative geht auf eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Finanz-, Sport- und Rechtspolitikern der Koalitionsfraktionen zurück. Hierbei fand eine enge Abstimmung mit der Bundesregierung statt, die auch die Ausformulierung des Gesetzentwurfs übernommen hat.
Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:
- Im Einkommensteuerrecht werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro erhöht.
- Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
- Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht.
- In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.
- Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften nachhaltig gesichert.
- Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.
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